Das Bürgerentlastungsgesetz hat privat Krankenversicherten eine Hintertür bei den Sonderausgaben eröffnet. Und so geht es:
In der Regel ist der Höchstbetrag der jährlichen Sonderausgaben durch die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung aufgebraucht.
Einzig Krankenversicherungsbeiträge sind seit dem Bürgerentlastungsgesetz in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzbar, solange sie sich auf Leistungen beziehen, die auch in der gesetzlichen (Basis-)Krankenversicherung versichert wären.
Versteckt im „Kleingedruckten“ findet sich die Möglichkeit, mehr als einen KV-Beitrag sozusagen im Voraus zu entrichten; z. B. für zwei Jahre. Hier die Text im § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 4 EStG:
4Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
Wenn Sie nun zwei Beiträge im Voraus zahlen (für 2016 und 2017) können Sie damit den Gesamtbetrag im Jahr 2016 als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.
Da Sie im Jahr 2017 keine Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, haben Sie dann die Sonderausgaben für andere Versicherungsbeiträge frei. Dieser Sonderausgabenabzug würde bei jährlicher Beitragszahlung in der Krankenversicherung entfallen.
Es ist leicht auszurechnen, dass der Zinsnachteil durch die vorgezogene Beitragszahlung niedriger ist, als der Steuervorteil durch die nun alle Zwei Jahre nutzbaren Sonderausgaben.
Zwei Haken hat die Sache:
- Einmal ist viel Liquidität für zwei Jahre Krankenversicherung nötig
- Zum Zweiten machen nicht alle Versicherer mit und zwingen können Sie die Gesellschaft nicht.